(de) FAU-IAA: Direct Aktion #228 - Lassen sich die Ketten sprengen? --- Befristung in der Wissenschaft
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Sat Apr 18 15:17:32 CEST 2015
Befristung als Dauerzustand? Alltag in Medizin und Wissenschaft. Laut Evaluation des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes arbeiten 83% der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen mit
befristeten Verträgen. Dabei hangeln sich die meisten WissenschaftlerInnen in
Kettenverträgen von einem in das nächste befristete Arbeitsverhältnis, obendrein beträgt
die Vertragsdauer in den meisten Fällen weniger als ein Jahr. ---- KÜNDIGST DU NOCH ODER
BEFRISTEST DU SCHON? ---- Wer es in der heutigen Arbeitswelt geschafft hat eine direkte
Beschäftigung zu ergattern, muss sich zunächst meist mit einer Befristung rumschlagen.
Neben Werkverträgen und Zeitarbeitsfirmen hat es sich eingebürgert MitarbeiterInnen
möglichst befristet einzustellen. Dies ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
(TzBfG) grundsätzlich ohne sachliche Gründe bis zu zwei Jahre möglich, innerhalb der
Höchstdauer kann der Arbeitsvertrag maximal drei Mal verlängert werden.1 Elegant und
angenehm vor allem für die Arbeitgeberseite. Den ArbeitnehmerInnen entstehen eigentlich
nur Nachteile. Will beispielsweise der Arbeitgeber einseitig ein Beschäftigungsverhältnis
beenden, muss er seinen Arbeitnehmer normalerweise kündigen. Dieser hat dann das Recht
eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Bei einem befristet beschäftigen Arbeitnehmer lässt er den Vertrag einfach auslaufen, der
Arbeitnehmer "verliert" so sein eigentliches Recht auf eine Kündigungsschutzklage.
Weiterhin werden die spärlichen Einflussmöglichkeiten von Betriebsräten oder
Personalräten, beispielsweise einer Kündigung zu widersprechen, umgangen. Auch verlängert
sich das Arbeitsverhältnis durch Schwangerschaft oder Elternzeit nicht, sondern läuft zum
vereinbarten Zeitpunkt aus. Somit verlieren ArbeitnehmerInnen ihren Anspruch auf
vertragsmäßige Weiterbeschäftigung nach Mutterschutz oder Elternzeit. Besonderen
Kündigungsschutz genießen schwerbehinderte Menschen mit einem Grad von mindestens 50%. Die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eigentlich seitens des Integrationsamts
zustimmungspflichtig, so kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber erst nach der
Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen werden. Eine Zustimmung ist allerdings
nicht erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis durch Ablauf eines befristeten Vertrages
beendet wird.
Eigentlich sind sachgrundlose Befristungen für länger als zwei Jahre nach deutschem
Arbeitsrecht nicht erlaubt, doch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) macht es
möglich. Wissenschaftliches Personal ist noch härter von Befristungen betroffen, da
befristete Verträge von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Einrichtungen
des Bildungswesens (= staatliche Hochschulen) dank des WissZeitVG noch weniger strengen
Anforderungen unterliegen. Das WissZeitVG ist seit 18.04.2007 in Kraft und hat die
Möglichkeit wissenschaftliches Personal befristet anzustellen im Vergleich zu den
Befristungsregelungen im vorherigen Hochschulrahmengesetz noch erweitert. Demnach sind
sachgrundlose Befristungen bis zu sechs Jahren möglich. Hat der Arbeitnehmer
zwischenzeitlich promoviert, ist eine weitere sachgrundlose befristete Beschäftigung von
sechs Jahren und im medizinischen Bereich sogar bis zu neun Jahren möglich (6-plus-6- bzw.
6-plus-9-Regel).
Darüber hinaus sind weitere Kettenverträge durch Beschäftigung über Drittmittel möglich:
Mit dem WissZeitVG wurde auch der Befristungsbestand Drittmittelfinanzierung eingeführt,
laut § 2 (2) ist eine Befristung immer zulässig "...wenn die Beschäftigung überwiegend aus
Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer
bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung
dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird."2 Dies wird damit begründet, dass
wissenschaftliche Projekte fast immer zeitlich begrenzt sind und die Finanzierung durch
Dritte aus Privatwirtschaft, Ministerien oder Stiftungen zeitlich daran gebunden ist. Die
Drittmittelbefristung ist darüber hinaus auch für nichtwissenschaftliches Personal zulässig.
WAS FÜR FOLGEN HAT DAS?
Vor allem für Arbeitgeber bringt das Gesetz Vorteile. Er kann ohne Risiko und flexibel
planen. Durch die kurze Laufzeiten3 kann immer wieder nach aktueller Finanzlage
entschieden werden, ob ein Vertrag verlängert wird. Während andere sesshaft werden und
Familien gründen, müssen WissenschaftlerInnen ständig um ihre Arbeitsplätze bangen und
gegebenenfalls häufige Arbeits- und Wohnortswechsel hinnehmen. Permanent drohende
Arbeitslosigkeit ist ein weiterer Stressfaktor. Zudem muss man sich auch schon während der
Beschäftigung ständig mit dem Arbeitsamt auseinandersetzen und sich pro forma innerhalb
der Frist von drei Monaten vor Beschäftigungsende arbeitssuchend melden. Mit Glück bekommt
man immerhin eine mündliche Zusage einer Vertragsverlängerung. Wenn alles gut läuft, kann
der Folgevertrag einige Wochen oder auch erst wenige Tage vor Beendigung des alten
Vertrages unterschrieben werden.
Das Bundesbildungsministerium urteilt nach einer Evaluation (August 2008 bis Dezember
2010), das WissZeitVG habe sich bewährt. Fragt sich natürlich: Für wen? Zwar konnte laut
statistischem Bundesamt die Anzahl der Beschäftigten von 106.400 (2005) auf 146.100 (2009)
erhöht werden, allerdings setzen sich zunehmend befristete Arbeitsverhältnisse durch. Etwa
83% der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen, mit steigender Tendenz, sind befristet
beschäftigt, davon wird fast die Hälfte über Drittmittel finanziert.4 Von den
Drittmittelbeschäftigen sind sogar 97% nur befristet beschäftigt.5 Das Verhältnis von
unbefristet zu befristet Beschäftigen hat sich so von eins zu vier im Jahr 2005 auf eins
zu acht im Jahr 2010 verschoben.5 Somit wurde den Hochschulen durch das WissZeitVG eine
rechtliche Grundlage geschaffen um im großen Stil von Befristungen bei
Arbeitsverhältnissen Gebrauch zu machen, vor allem auch durch den Befristungsbestand der
Drittmittelbeschäftigung.
Begünstigt wird dies noch durch stagnierende Finanzierung durch Landesmittel und somit
eine wachsende Bedeutung von zeitlich begrenzter Finanzierung durch Forschungsförderung
(Drittmittel).5 Die 6-plus-6-Regel war auch schon vor Einführung des WissZeitVG im
Hochschulrahmengesetz verankert, nach dieser Zeitspanne waren jedoch nur noch auf
Grundlage des TzBfG Befristungen möglich. Diese setzen einen Sachgrund voraus. Da die
Drittmittelbefristung nicht eindeutig als Sachgrund definiert war, wurde aufgrund von
Prozessrisiken meist auf eine weitere befristete Beschäftigung verzichtet. Dies konnte im
ungünstigen Fall auch bedeuten, dass WissenschaftlerInnen nicht weiter beschäftigt wurden,
obwohl Drittmittelgelder zur Verfügung gestanden hätten. Als Alternative bietet das
WissZeitVG nun die Perspektive sich in endlosen drittmittelfinanzierten Kettenverträgen
beschäftigen zu lassen.
WIE KÖNNEN WIR UNS VON DEN KETTEN BEFREIEN?
Laut §1 (2) des WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschule ihr Personal auch unbefristet
zu beschäftigen unberührt. Unbefristete Beschäftigungen sind also durchaus möglich! Laut
EU-Rahmenbedingung für befristete Arbeitsverträge soll ein Missbrauch durch
aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse vermieden werden, trotzdem sind
Arbeitsverträge nach dem WissZeitVG nicht grundsätzlich anfechtbar.6 Allerdings lohnt sich
eine Einzelfallprüfung. Ab einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren kann die Befristung als
missbräuchlich angesehen werden, zudem wird auch als Indiz für Missbrauch ausgelegt, wenn
die Beschäftigungsdauer stark von der Projektdauer abweicht oder wenn jemand in einem
anderen Projekt als in dem vertraglich festgelegten Projekt eingesetzt wird.6 Entscheidend
ist allerdings immer nur der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag.
Interessant ist zu prüfen, ob bei einer Drittmittelbefristung die angeblichen Drittmittel
auch tatsächlich Drittmittel sind. So entschied das Arbeitsgericht Gießen, dass
Sonderprojekte, die das jeweilige Bundesland finanziert, nicht Drittmittel sondern
Landesmittel sind. Im konkreten Fall gab das Gericht einem Mitarbeiter Recht, der über
zehn Jahre mit 16 befristeten Verträgen arbeitete. Die letzte Befristung bezog sich auf
das LOEWE-Projekt des Landes Hessen (Landes-Offensive zur Entwicklung
Wissenschaftlich-ökonomischer Exzellenz) und wurde für ungültig erklärt - damit befindet
sich der Betroffene nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.7 Sinnvoll ist auch zu
prüfen, ob man tatsächlich zum wissenschaftlichen Personal gehört. Erfolg versprechend ist
eine Klage auch, wenn es sich bei der Arbeit eindeutig um eine Daueraufgabe handelt.8
WIE NOCH WEHREN, AUSSER ZU KLAGEN?
Eine Klage hilft in erster Linie immer nur einer einzelnen Person und birgt die Gefahr,
auch vor Gericht zu verlieren. Trotz unsicherer Arbeitsbedingungen und Kettenverträgen
sind WissenschaftlerInnen kaum gewerkschaftlich organisiert, obwohl laut einer
ver.di-Studie von 2009 rund 75% der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen gegenüber
Gewerkschaften offen sind.9 So sollte es doch Aufgabe sein, Wissenschaftliche
MitarbeiterInnen zu organisieren, um sich gemeinsam zu wehren. Immerhin werden Forderungen
laut nach Mindestquoten für unbefristete Verträge an Hochschulen,
Mindestvertragslaufzeiten für befristete Verträge oder die Dauer der Befristung an die
Dauer der Drittmittelförderung zu koppeln.6 Doch was soll die Flickschusterei? So wie es
aussieht wäre es am besten zu fordern das Gesetz ganz abzuschaffen, damit für
ArbeitnehmerInnen in der Wissenschaft keine Sonderregelungen gelten, sondern die gleichen
arbeitsrechtlichen Grundlagen wie für alle anderen auch. Denn selbst die sind ja auch
alles andere als grundsätzlich arbeitnehmerfreundlich.
Sasa Rebew
Quellen:
[1] Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und
Befristungsgesetz, TzBfG), in Kraft getreten am 01.01.2001, in der Fassung vom 20.12.2011
[2] Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
(Wissenschaftszeit-vertragsgesetz, WissZeitVG), in Kraft getreten am 18.04.2007
[3] Laut Evaluation des WissZeitVG durch die Hochschul-Informations-System GmbH (HIS)
haben über die Hälfte der befristeten Beschäftigungen vor einer Promotion eine Laufzeit
von weniger als einem Jahr
[4] HIS: Evaluation des WissZeitVG. Gesetzesevaluation im Auftrag des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung. Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick
[5] A. Keller: Stellungnahme der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) zum
öffentlichen Fachgespräch "Evaluation des Wissenschaftszeitvertrags-gesetzes" im Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages am 30.
November 2011 in Berlin
[6] M. Rembold: Gerüttel an Kettenverträgen. Neues zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz,
Laborjournal-Service Magazin für Biomedizin und Biowissenschaften, 10 (2014)
[7] Tausende Forscher können auf Entfristung hoffen, Frankfurter Allgemeine Zeitung,
01.08.2014
[8] Wissenschaft durch Kettenverträge gefesselt, ver.di publik, 06 (2014)
[9] "Zwischen W3 und Hartz IV" - Arbeitssituation und Perspektiven wissenschaftlicher
MitarbeiterInnen. Buchvorstellung 10.07.2013,
www.koop-son.de/News-Layout.38+M5c83051d855.0.html
https://www.direkteaktion.org/228/lassen-sich-die-ketten-sprengen
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