(de) FAU, Direct Action #225 - "Bei einer solchen Beteiligung müssen die syndikalistischen Grundsätze als Richtlinien gelten."
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Sat Oct 25 13:10:39 CEST 2014
Betriebsräte zwischen Traum zur Selbstverwaltung und Realität - ein historischer Abriss
---- Seit fast hundert Jahren streiten deutsche AnarchosyndikalistInnen darum, ob die
Teilnahme an Betriebsratswahlen mit ihren Grundsätzen vereinbar ist. Anders als bei
anderen Grundsatzdebatten gibt es hier nicht zwei Hauptpole wie "ja" und "nein", sondern
eher eine ablehnende Grundposition, die von verschiedenen "aber"-Positionen in Frage
gestellt wird. Ursprünglich ist diese Auseinandersetzung keine anarchosyndikalistische,
sondern Teil der gesamten deutschen Gewerkschaftsgeschichte. ---- Allerdings wird heute
die Teilnahme an - und die Initiierung von - Betriebsratswahlen von den meisten
Gewerkschaftern nicht mehr kritisch hinterfragt. Nicht wenige sitzen sogar dem Irrtum auf,
bei der gesetzlichen betrieblichen Mitbestimmung handele es sich um einen Erfolg der
Arbeiterbewegung.
ANFÄNGE NACH DEN WEBERAUFSTÄNDEN
Die Idee der gesetzlichen Verankerung einer betrieblichen Interessenvertretung der
Arbeiter stammt von bürgerlichen Ökonomen und wurde schon 1848 im Parlament in der
Frankfurter Paulskirche diskutiert. Die Motivationen der befürwortenden Abgeordneten waren
durchaus unterschiedlich. Einerseits hatten gerade der schlesische Weberaufstand und
verschiedene Streiks stattgefunden, sodass es bei Industriellen und Verlegern das
Bedürfnis nach einer vermittelnden Instanz, welche die Heftigkeit des Aufeinanderprallens
der Klasseninteressen abfedern und auch als Frühwarnsystem dienen konnte. Einige Liberale
wollten auch wirklich die Lage der Lohnabhängigen verbessern, indem ihr Einfluss auf die
Abläufe in den Betrieben gestärkt werden sollte. Zum Liberalismus gehörte damals auch die
Idee, dass allen Menschen die gleichen Grundrechte zustehen, was die sozialen Fragen
einschloss, welche sich als Recht auf menschenwürdige Existenz und Gerechtigkeit
zusammenfassen lassen. Die organisatorische Trennung zwischen Liberalen und
frühsozialistischer Arbeiterbewegung hatte im deutschen Sprachraum gerade erst begonnen.
Noch weiter ging der Entwurf einer Gruppe von Abgeordneten, die vom sächsischen
Textilfabrikanten Degenkolb geführt wurde. Danach sollte sich in jeder Fabrik ein
Fabrikausschuss, der je zur Hälfte aus Produktionsarbeitern und Werkmeistern bestehen
sollte, bilden. Beide Teilausschüsse sollten von den Lohnabhängigen gewäh
Die Frankfurter Paulskirche als Sinnbild für den bürgerlichen Ursprung - schon um 1848
wurde in der Nationalversammlung über betriebliche Mitbestimmung debattiert
lt werden. Letztendlich sollte auch der Fabrikbesitzer oder ein Vertreter (zum Beispiel
Prokurist) dem Ausschuss angehören. Das so gewählte Organ sollte Streitigkeiten
schlichten, eine Fabrikordnung erarbeiten und die Krankenunterstützungskasse verwalten.
Weiterhin sollten die Fabrikausschüsse Fabrikräte wählen, welche auf regionaler Ebene
gemeinsam mit Handwerksräten Gewerbebezirke, darüber Kreisgewerbekammern und in den
Einzelstaaten Zentralgewerbekammern zu bilden hätten.Mit der gewaltsamen Auflösung des
Paulskirchenparlaments verschwanden diese weitgehenden Ideen aus der politischen Debatte.
In der Einrichtung von Arbeitnehmerkammern in Österreich, Luxemburg, Bremen und im
Saarland lassen sich noch Elemente dieser Ideen erkennen.
SOZIALLIBERALE INNOVATIONEN
Nur einige sozial gesinnte liberale Industrielle installierten in ihren Betrieben
Arbeiterausschüsse unter Leitung der Geschäftsführung, welche eine Fabrikordnung
erstellten oder als Schlichtungsorgan, vor allem bei Auseinandersetzungen innerhalb der
Arbeiterschaft, fungierten. Eher ein Einzelbeispiel ist der Berliner Jalousienfabrikant
Heinrich Freese, der im Jahre 1884 einen Arbeiterausschuss wählen ließ, der mit der
Geschäftsleitung in freier Vereinbarung über die Fabrik- und Arbeitsordnung verhandelte.
Die Stahlindustriellen und Bergwerksbetreiber des Ruhrgebiets, welche ihre familiären
Ursprünge oft nicht im Bürgertum, sondern im Adel hatten, konnten solchen aus ihrer Sicht
sozialromantischen Vorstellungen nichts abgewinnen. Charakteristisch ist der Ausspruch des
Roheisenherstellers Carl Ferdinand Freiherr von Stumm: "Wenn ein Fabrikunternehmen
gedeihen soll, so muss es militärisch, nicht parlamentarisch organisiert sein."Die
Ablehnung jedweder Mitbestimmung, gewerkschaftlicher Tätigkeit oder staatlicher
Einmischung ging mit umfangreichen Sozialmaßnahmen wie Wohnheimen, Kranken- und
Sterbekassen oder Werkskonsumanstalten einher. Damit sollte "Werkstreue" erzeugt werden.
Nach diesem Vorbild schuf der US-amerikanische Gewerkschaftshasser Henry Ford ein
umfangreiches Sozialsystem, mit dem er nicht nur "Werkstreue" herstellen wollte, sondern
auch die Familienplanung und Lebensführung "seiner" Arbeiter steuerte.Die
gewerkschaftsfeindliche Haltung und die Ablehnung von Kollektivverträgen führten 1889 und
1905 zu Streiks im gesamten Ruhrgebiet, an denen sich fast alle Bergarbeiter beteiligten.
Militärische Interventionen führten zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Die preußische
Regierung versuchte 1892 freiwillige Arbeiterausschüsse im Bergbau einzurichten, um eine
vermittelnde Instanz zur Abmilderung der Auseinandersetzungen zu schaffen, was aber wegen
des Widerstandes der Zechenbesitzer ergebnislos blieb. Im Jahre 1905 wurde die Einrichtung
von Arbeiterausschüssen in der preußischen Kohleförderung gesetzlich verankert.Befürwortet
wurden diese Arbeiterausschüsse ausschließlich von Vertretern der sozialliberalen
Strömung, welche von der revolutionären Arbeiterbewegung als Staatssozialismus verspottet
oder von Marx und Engels im Kommunistischen Manifest als deutscher "wahrer" Sozialismus
oder in früheren Schriften als deutsche Ideologie bezeichnet wurde - ein Begriff, der
heute gerne von studentisch geprägten Möchtegerngebildeten völlig falsch verwendet wird.
IN DER ZANGE ZWISCHEN KONSERVATIVEN UND GEWERKSCHAFTEN
Natürlich wurden die Gesetze zur Errichtung von Arbeiterausschüssen von den konservativen
Montanindustriellen verdammt. Aber auch die damals noch revolutionäre Sozialdemokratie und
Gewerkschaften lehnten diese Einrichtungen zur "Eindämmung sozialdemokratischer Umtriebe"
und Verhinderung des gewerkschaftlichen Kerngeschäftes, des Abschließens von
Kollektivverträgen, ab.
Folgerichtig boykottierten die Gewerkschaften die Wahlen zu den Arbeiterausschüssen.
Allerdings mussten sie dann zusehen, wie die so genannte christliche Gewerkschaft große
Erfolge bei den Wahlen erzielte. Die Folge war die Aufweichung des Boykotts und die
Teilnahme an den Wahlen zu den Arbeiterausschüssen durch den sozialdemokratischen
freigewerkschaftlichen Bergarbeiterverband.So befand sich die sozialdemokratische
Gewerkschaftsbewegung und damit die SPD schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts in dem
Dilemma, dass sie über die Ausschüsse positiven Einfluss auf den Arbeitsalltag der
Bergarbeiter ausübte, das Gesetz, auf dessen Grundlage dies geschah, aber weiterhin nach
innen und außen ablehnen musste. Schließlich wollte man ja weder das Privateigentum an
Produktionsmitteln noch die Autorität des Staates durch eigene Mitwirkung legitimieren. Es
ist nach Kenntnisstand des Autors weder die Teilnahme noch deren Verweigerung durch
Mitglieder der Freien Vereinigung deutscher Gewerkschaften (FVdG), welche 1908 die SPD
verlassen mussten, belegt. Es gibt zwar keinen zentralen Beschluss zur Aufhebung des
Boykotts, doch handelten die lokalistisch organisierten Ortsgruppen immer sehr autonom und
damit unterschiedlich. Unter anderem weil dies für Organisationen, denen die
anarchistisch-lokalistische Herangehensweise unbekannt war, manchmal recht unkoordiniert
aussah, sah sich die FVdG oft des Vorwurfs der Disziplinlosigkeit ausgesetzt. Die
Burgfriedenspolitik, mit der die sozialdemokratischen Gewerkschaften oft schon vor dem
Ausbruch des ersten Weltkrieges begannen, beendete ihr Dilemma. Im Jahre 1916
verabschiedete der Reichstag das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Darin wurde
die Wahl von Arbeiterausschüssen in allen Betrieben mit mindestens 50 Mitarbeitern
vorgeschrieben. Diese hatten zwar nur Beratungs- und Anhörungsrechte, konnten aber bei
Konflikten paritätisch besetzten Schlichtungsausschuss mit neutralem Vorsitzendem anrufen,
dessen Schiedsspruch sich der Unternehmer beugen musste. Erstmalig wurde Gewerkschaften
der Zugang zu den Betrieben gewährt. Die Führung der Sozialdemokratie und die mit ihr
verbundenen Freien Gewerkschaften waren längst im Kriegstaumel und hatten sich mit dem
Kaiserreich ausgesöhnt. Man hatte noch ein paar soziale Forderungen und forderte die
Abschaffung des Dreiklassenwahlrechts im Preußischen Landtag und die Einführung des
aktiven und passiven Wahlrechts für Frauen. Für einen revolutionären Umsturz, Errichtung
einer Räterepublik und die Übernahme der Produktionsmittel durch die Arbeiterklasse sah
man keine Notwendigkeit mehr. Folgerichtig nahmen die Freien Gewerkschaften an den Wahlen
zu den neuen Arbeiterausschüssen vorbehaltlos teil und ihre Presse feierte diesen Schritt
euphorisch.Nicht von Kriegsbegeisterung ergriffen war die FVdG. Für sie war der
Kriegsschuldige nicht Frankreich oder Russland, sondern der Imperialismus.
Konsequenterweise boykottierte sie die Wahl an den Arbeiterausschüssen.
GEGENENTWURF ARBEITER- UND SOLDATENRÄTE?
Während der Novemberrevolution waren spontan Arbeiterräte entstanden. Diese übernahmen
nicht nur zusammen mit den Soldatenräten die Verwaltung in vielen Kommunen, sondern auch
in den Betrieben versuchten sie eine Arbeiterselbstverwaltung einzuführen. Der inzwischen
reaktionäre Einfluss der SPD-Führung und die daraus resultierende Uneinigkeit in den
"Betriebskomitees" verhinderten, dass die Bewegung flächendeckend einheitlich agieren
konnte. Oft bestand die "Selbstverwaltung" darin, dass sich Arbeiter rote Bänder um die
Ärmel banden und ein revolutionäres Transparent über das Werkstor hängten, im Pausenraum
sozialistische Zeitungen auslagen und die Geschäftsführung suggerierte, die Anliegen der
Belegschaft ernst zu nehmen. Vielerorts geschah nicht einmal das. Aber in manchen
Betrieben wurde der bisherigen Geschäftsführung der Zutritt zu den Fabriken und Büros
verweigert und zumindest begonnen, die Produktion und den Absatz selbst zu organisieren.
Eine herausragende Rolle spielten das mitteldeutsche Industriedreieck und das Ruhrgebiet,
teilweise auch Berlin.
Verständlicherweise waren selbst sozialdemokratisch organisierte Arbeiter und
Arbeiterinnen vor den Kopf gestoßen, als die Regierung Ebert im Januar 1920 das
Betriebsrätegesetz vorlegte. Dieses Gesetz kann als Geschenk an die Industriellen
bezeichnet werden. Das neue Gesetz verpflichtete die Betriebsräte dazu, sich für hohe
Wirtschaftlichkeit einzusetzen und den Betriebsfrieden zu wahren. Die Mitbestimmung wurde
auf die
Überwachung von Tarifverträgen, Bekämpfung von Unfallgefahren, Mitwirkung bei der
Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und Entlassungen beschränkt. Irgendein
Mitspracherecht zu Arbeitszeiten, Produktionsabläufen oder wirtschaftlichen Fragen gab es
nicht mehr. Erst im Jahre 1921 musste dem Betriebsrat eine Gewinn- und Verlustrechnung
präsentiert werden. Allerdings nur mündlich und ohne Erläuterungen, sodass die Zahlen
nicht überprüfbar waren. Einen Kündigungsschutz für Listenkandidaten gab es nicht. So
konnten die Arbeitgeber schon im Vorfeld die Zusammensetzung des Betriebsrates beeinflussen.
Zum 13. Januar 1920 mobilisierten KPD, USPD, der Berliner Vollzugsrat der Arbeiterräte und
zahlreiche Gewerkschaften gegen die geplante Gesetzesverabschiedung. Über 200 000 Menschen
folgten dem Aufruf. Als Arbeiter einen Sicherheitssoldaten entwaffneten, löste sich ein
Schuss. Ein weiterer Schuss wurde aus dem Reichstagsgebäude abgegeben. Darauf geriet die
Menge in Panik. Jetzt schossen Sicherheitssoldaten in die Menge und warfen Handgranaten.
42 Demonstranten wurden getötet und 105 verwundet. Am 4. Februar 1920 trat das Gesetz in
Kraft. Wenn auch die meisten Gewerkschaften es ablehnten, so konnte sich doch keine zu
einem völligen Boykott durchringen.
SYNDIKALISTISCHE BEWEGUNG IM WANDEL
Die syndikalistische Freie Vereinigung deutscher Gewerkschaften hatte zwar auf ihrem 12.
Kongress im Jahre 1920, auf dem sie sich mit anderen syndikalistischen Kleingewerkschaften
vereinigte und in FAUD umbenannte, das Betriebsrätegesetz und Beteiligung an
Betriebsratswahlen vehement abgelehnt, auf demselben Kongress wurde aber auch beschlossen,
dass "örtliche Verhältnisse, organisatorische und praktische Gründe in den
Betriebsbelegschaften unsere Mitglieder zu einer Beteiligung an der Wahl von Betriebsräten
und zur Mitarbeit in diesen führen können. Bei einer solchen Beteiligung müssen die
syndikalistischen Grundsätze als Richtlinien gelten."
Auf dem 14. Kongress der FAUD (Die Zählung der FVdG-Kongresse wird durch die FAUD
fortgesetzt) im Jahre 1922 wird die Teilnahme an Betriebsratswahlen mit Mehrheit
kategorisch abgelehnt. Dies führt aber keineswegs dazu, dass Ortsgruppen oder Mitglieder
der FAUD nicht mehr an Betriebsratswahlen teilnahmen. Auf der außerordentlichen
Reichskonferenz der FAUD vom 1. Februar 1925 wurde die Erklärung abgegeben, dass beide
Seiten mehr Toleranz üben sollen und weder Ortsgruppen noch Mitglieder aus der FAUD
ausgeschlossen werden sollen, weil sie sich an Betriebsratswahlen beteiligen. Der
Beschluss des 18. Kongresses 1930 hieß dann: "Der Kongress beschließt, den Mitgliedern zu
empfehlen, sich an den Betriebsratswahlen zu beteiligen." So verging bis zur Abschaffung
des Betriebsrätegesetzes durch die Nazis kein Jahr, in dem keine FAUD-Mitglieder an
Betriebsratswahlen teilnahmen. Die KPD-nahe Revolutionäre Gewerkschafts-Opposition (RGO)
nahm seit ihrer Abspaltung von den Gewerkschaften des ADGB an Betriebsratswahlen teil,
obwohl auch sie eigentlich eine wirkliche Arbeiterselbstverwaltung anstrebte (bzw. was man
nach der Stalinisierung der KPD dafür hielt). Allerdings empfahl sie in ihren Mitgliedern
auch immer Alternativen zur Betriebsratsarbeit, wie die Agitation in
Betriebskegelvereinen.Nach NS-Diktatur und dem Zweiten Weltkrieg erhofften sich viele
Arbeiterinnen und Arbeiter in der Bundesrepublik eine Demokratisierung der Wirtschaft. Mit
dem Betriebsverfassungsgesetz der Adenauerregierung, das 1952 gegen die Stimmen von KPD
und SPD angenommen wurde, wurden diese Hoffnungen enttäuscht. In wirtschaftlichen Fragen
sollten die Betriebsräte weiterhin kein Mitbestimmungsrecht erhalten. Bei Entlassungen ist
nur ein Anhörungsrecht vorgesehen. Die gesamte Betriebsratstätigkeit soll unter
"vertrauensvoller Zusammenarbeit" mit dem Arbeitgeber geschehen. Die Wirksamkeit wurde auf
privatrechtliche Betriebe begrenzt. Das Zugangsrecht für Gewerkschaften blieb unklar.
Damit war das Betriebsverfassungsgesetz ein Rückschritt zum Kontrollratsgesetz und zu
Betriebsrätegesetzen einiger Länder. Es gab zahlreiche Demonstrationen und es kam zum
großen Zeitungsstreik. Ein Boykott der Betriebsratswahlen findet allerdings nicht statt.
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
Als sich im Jahre 1977 die FAU gründete, waren fünf Jahre zuvor einige Verbesserungen im
Betriebsverfassungsgesetz vorgenommen worden. Die Mitbestimmung wurde insbesondere bei
Personalfragen erweitert. Dennoch lehnte die FAU eine Mitarbeit in den Betriebsräten ab,
außer wenn es "in einzelnen Fällen [...] aufgrund der realen betrieblichen Gegebenheiten
notwendig [ist]." Auf dem Gesamtkongress 1992 wird die Regelung gelockert. Einzelne
Mitglieder dürfen an Betriebsratswahlen teilnehmen, wenn sie nicht den Vorsitz übernehmen
oder sich freistellen lassen. In den Jahren 2007/2008 kocht die Debatte noch einmal auf.
Als aber 2008 während eines Arbeitskampfes mehrere Mitglieder der FAU in den Betriebsrat
des Kinos Babylon gewählt werden, kommt es zur bundesweiten Solidarisierung.
Auch die IWW in Deutschland hat nur geringe Berührungsängste zu Betriebsratswahlen. In
einem Taxiunternehmen in Kassel stellte sie 2012 neben ver.di die Betriebsratsmitglieder.
Schon 2008 war sie an der Gründung eines Betriebsrates in Köln beteiligt. Die Diskussion
um Sinn und Unsinn an der Teilnahme an Betriebsratswahlen ist unter deutschen
AnarchosyndikalistInnen noch lange nicht abgeschlossen - zwar wird sich innerhalb der FAU
ein lokales Syndikat die Teilnahme an ihnen kaum von anderen Gruppen verbieten lassen,
gleichermaßen dürften Betriebsratslisten im Namen der FAU weiterhin auf vehemente Kritik
stoßen.
Thomas Bloch
Literatur:
Müller-Jentsch, Walther: Geschichte der Mitbestimmung: 1848-1916. Wie die Gewerkschaften
zur Mitbestimmung kamen. aus Magazin Mitbestimmung, Berlin, 2012
Schneider, Dieter: 50 Jahre Betriebsrätegesetz. aus ötv-magazin, Stuttgart, 1970
Döhring, Helge: Zwischen Reform und Revolution. aus: FAU Bremen (Hrsg.): Syndikalismus -
Geschichte und Perspektiven, Bremen 2005
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