(de) FAU-IAA - Direct Action #223 - §§§-Dschungel - Rechte und Leiharbeit im Care-Bereich

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Thu Jun 19 12:09:05 CEST 2014


ARBEITSBEREITSCHAFT ODER BEREITSCHAFTSDIENST ---- Das LAG Stuttgart hat entschieden, dass 
einer Pflegehelferin die Zeit der Arbeitsbereitschaft bezahlt werden muss. In diesem Fall 
über 300 Stunden innerhalb von 14 Tagen Dauereinsatz (Rund-um-die-Uhr-Pflege). Der 
Arbeitgeber wollte nur die aktive Zeit bezahlen, da es sich ja nur um einen 
Bereitschaftsdienst handelte. (LAG Stuttgart, 28.11.2012 Sa 48/12) ---- Wichtig: Schon das 
BAG hat festgelegt, dass zu unterscheiden ist zwischen Arbeitsbereitschaft als Zeit wacher 
Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu 
werden, während hingegen beim Bereitschaftsdienst die ArbeitnehmerInnen "auf Anforderung" 
den Dienst aufnehmen müssen. (BAG, 12.12.2012, 5 AZR 918/11)

ANSPRUCH AUF ARBEITSZEITVERRINGERUNG

ArbeitgeberInnen haben der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche 
Gründe nicht entgegenstehen (§8 Abs.4 Satz1 TzBfG). Diese haben sie darzulegen und 
gegebenenfalls nachzuweisen. Gegebenenfalls muss geprüft werden ob diese an einem anderen 
Arbeitsplatz einzusetzen sind. (BAG, 13.11.2012, 9 AZR 259/11)

Wichtig: Auch wenn mensch schon Teilzeit arbeitet, diese Zeit aber noch verringern möchte, 
hat er einen Anspruch darauf. Denn in §8 des TzBfG steht: ArbeitnehmerInnen, deren 
Arbeitsverhältnisse länger als sechs Monate bestanden haben, können verlangen, dass ihre 
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Gerade in der Pflege gibt es aber 
viele Teilzeitkräfte, die sich ggf. eine weitere Verringerung der Arbeitszeit wünschen. 
Diesen hat das BAG jetzt den Rücken gestärkt.

DAUERLEIHARBEIT

Das LAG Mainz hat entschieden, dass eine "nicht nur vorübergehende 
Arbeitnehmerüberlassung" unzulässig ist. Wird z.B. eine ehemalige Mitarbeiterin immer 
wieder über eine Leiharbeitsfirma an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz beschäftigt, ist ein 
Dauerarbeitsverhältnis entstanden. Es bezieht sich dabei auf das BAG-Urteil vom 18.7.2012, 
7 AZR 783/10, bei dem es um die sogenannte Kettenbefristung geht. Dieses Urteil erfüllt 
damit die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Missbrauchskontrolle (EuGH-Urteil vom 
26.Januar 2012 -C-586/10- [Kücük]). Dem entgegen steht allerdings ein späteres BAG-Urteil 
vom 10.12.2013, bei dem das Gericht trotz Leiharbeits-Dauereinsatz entschieden hat, dass 
kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist. (LAG Mainz, 1.8.2013 - 11 Sa 112/13)

Wichtig: Im Care-Bereich dürften solche Modelle nicht selten sein. Erst entlassen und dann 
über Leiharbeit wieder in der gleichen Kranken- oder Pflegefabrik einstellen. Dem will das 
LAG Mainz etwas entgegensetzen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um 
Sachgrund-Befristung oder Leiharbeit handelt. Das Urteil ist allerdings noch 
revisionsanhängig.

UNERLAUBTE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG UND SCHEINWERKVERTRAG

Wenn LeiharbeitnehmerInnen bei EntleiherInnen beschäftigt werden, ohne dass die 
VerleiherInnen dazu Erlaubnis haben, können diese eine Festeinstellung im Entleihbetrieb 
einklagen. Das gleiche gilt bei einem Werkvertrag, der sich als Scheinwerkvertrag 
herausstellt. (LAG Hamm, 24. 07. 2013 3 Sa 1749/12)

Wichtig: In immer mehr Kranken- und Pflegeeinrichtungen werden Menschen in Leiharbeit oder 
mit Werkverträgen beschäftigt. Gelegentlich handelt es sich um illegale Leiharbeit1 und 
oft um Scheinwerkverträge.2 Hier hilft die Entscheidung des Gerichtes, eine feste 
Einstellung im Entleihbetrieb bzw. Einsatzbetrieb einzuklagen. Dazu bedarf es oft aber der 
Unterstützung der Beschäftigten, die ja ein Interesse daran haben sollten, dass solche 
prekären Beschäftigungsverhältnisse, die in der Regel mit Lohndumping verbunden sind, 
abzuschaffen.

Zusammengestellt von Thersites

[1] Illegale Leiharbeit liegt immer dann vor, wenn die VerleiherInnen keine Genehmigung 
dazu haben.

[2] Indizien dafür, ob ein Scheinwerkvertrag vorliegt, sind unter anderem:

Es gibt keine klar abgegrenzten Arbeitsaufgaben gegenüber den anderen Beschäftigten,
Arbeitsanweisungen erfolgen von Vorgesetzten des Einsatzbetriebes,
Werkzeuge und Materialien werden vom Einsatzbetrieb zur Verfügung gestellt.


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