(de) FAU - Direkte Aktion 218 – Symbolischer Streitfall -- Das Kopftuch am Arbeitsplatz
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Sun Aug 4 11:11:20 CEST 2013
Das Kopftuch hat in den letzten Jahrzehnten in Europa immer wieder zu gesellschaftlichen
Auseinandersetzungen geführt. Die einen sehen es als Form der Unterdrückung der
islamischen Frauen durch ihre Männer, die anderen wiederum als stolze und bewusste
Identifikation der Trägerinnen mit einem Merkmal, das der jeweiligen Kultur Ausdruck
verleihen soll. Weitere Konfliktfelder sind nicht nur der zum Gegensatz erklärte
kulturelle Unterschied, sondern auch das Verhältnis von Religion und Staat generell. Am
Arbeitsplatz wurde dieser Konflikt in den letzten Jahrzehnten zumeist von Beschäftigten im
Bildungsbereich ausgetragen. ---- URHEBER: FINDUS ZWEIKLASSENSÄKULARITÄT ---- Die
postulierte Trennung zwischen „Kirche und Staat“ ist dabei nicht so einfach wie vielfach
angenommen.
Da Religion eine so umfassende Bedeutung für die Gesellschaft hat, ist im Gegensatz
beispielsweise zu arbeitsrechtlichen Fragen vieles, was die Religion betrifft, bereits im
Grundgesetz festgelegt. Dabei geht es im deutschen Recht um die Gewährleistung der freien
und möglichen Ausübung der Religion im positiven Sinne und im Negativen um die
Verhinderung eines religiösen Zwangs auf Individuen, wenn diese dies nicht wünschen.
Schon Art. 4 des Grundgesetzes (GG) erklärt die Religionsfreiheit. Hauptsächlich
überschneiden sich jedoch die Aufgaben von Kirche (als der institutionelle religiöse
Träger) und Staat im Erziehungswesen, da beide hier historisch als gesellschaftliche
Träger der Erziehung der nächsten Generationen aufeinandergeprallt sind. Interessant ist
dabei, dass sich schon Art. 7 des GG mit der Religion an Schulen beschäftigt. Damit ist
schon die gesellschaftliche Bedeutung dieses Themas hervorgehoben, so wie die vorherige
Relevanz für die Gesellschaft bestätigt. Die oberste Schulaufsicht hat der Staat, Eltern
haben das Recht über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht selbst zu
entscheiden. Allerdings ist ein irgendwie gearteter Religionsunterricht an Schulen ebenso
verbindlich (GG Art. 7, Abs. 1-3).
Näheres zur Bildung entscheiden in der Bundesrepublik jedoch die Länder. Und so gibt es im
Geltungsraum des Grundgesetzes auch gegensätzliche Vorstellungen, wie mit
kopftuchtragenden Lehrerinnen umgegangen werden soll. Exakt die Hälfte der Bundesländer
haben keine Verbote, die das Tragen von Kopftüchern in einer Bildungseinrichtung
betreffen. Tatsächlich handelt sich es bei diesen Ländern um die migrationsarmen fünf
Länder Ostdeutschlands. Die anderen drei sind Hamburg, Schleswig-Holstein und
Rheinland-Pfalz. In allen anderen Ländern gibt es eine Anweisung, die das Kopftuchtragen
verbietet. Hier zeigen sich unterschiedliche eigenwillige Auslegungen der
Religionsfreiheit in den Ländern. Besonders die drei südlichen Länder Bayern,
Baden-Württemberg und Hessen stechen hervor: Hier geht es darum, das Kopftuch als
„politisches“ Symbol abzulehnen und gleichzeitig andere religiöse Symbole als „historisch“
gewachsen darzustellen.
In Baden-Württemberg wurde der Fall einer Lehrerin bekannt, welche das Kopftuch im
Unterricht tragen wollte. Fünf Jahre währte der Rechtsstreit der Stuttgarterin, bis sie
2009 vor dem Bundesverwaltungsgericht verlor. Sie berief sich damals auf unterrichtende
Nonnen aus ihrem Heimatland Baden-Württemberg, welche ebenfalls eine Kopfbedeckung (das
sog. Habitat) im Unterricht tragen würden. In der Begründung der Ablehnung der Klage hieß
es dann, dass die Nonnen das Habitat für sich tragen wollen würden, aufgrund von
gewachsener Tradition, während die klagende Lehrerin dies tun würde, um andere ebenfalls
dazu bringen zu wollen ein Kopftuch zu tragen. Nur wenige Jahre zuvor scheiterte eine
andere Lehrerin ebenfalls in Baden-Württemberg. An ihrem Fall entbrannte 2003 die wohl
heftigste Auseinandersetzung um das Kopftuch. In den nördlichen Bundesländern zielen
Kopftuchverbote hingegen auf ein generelles Verbot von religiösen Symbolen und Praktiken
in den staatlichen Schulen und Universitäten ab.
ZWISCHEN GLEICHBEHANDLUNG UND EMANZIPATION
Eine entscheidende Rolle in den heutigen Diskursen um Kopftücher an Schulen und
Arbeitsplätzen spielt aber das erst 2006 eingeführte europäische Gesetz der Allgemeinen
Gleichbehandlung (AGG). Es regelt die allgemeine Gleichbehandlung von Angestellten in
einem Betrieb. Seit Einführung dieses Gesetzes ist nämlich ein gegenläufiger Trend zu
Kopftüchern am Arbeitsplatz zu beobachten. Dabei ist dies weniger auf staatliche
Bildungseinrichtungen zu beziehen, als vielmehr auf andere Arbeitsverhältnisse. Bisher
waren außerhalb von rein arbeitsschutztechnischen Gründen für Verbote im verarbeitenden
Gewerbe, zumeist Berufe mit Kundenkontakt oder Kontakt zur Öffentlichkeit mit einem
Kopftuchverbot belegt. Das AGG hat hier neue Urteile hervorgebracht. In Wien gibt es
beispielsweise immer mehr Frauen, die mit Kopftüchern in Kinos oder den städtischen
Verkehrsbetrieben arbeiten. Aber auch das wegweisende „Kopftuchurteil“ des Berliner
Arbeitsgerichts hat hier viele Steine ins Rollen gebracht. Damals bekam eine junge
Muslimin Recht, welche aufgrund ihres Kopftuches eine Ausbildungsstelle nicht bekam. Der
Arbeitgeber musste eine finanzielle Entschädigung bezahlen.
Für eine emanzipatorische Gewerkschaftsarbeit ist die komplexe Thematik des Kopftuchs
allemal eine Herausforderung. Ob das Kopftuch nun als Symbol von Unterdrückung oder
positiver Identifikation und Selbstbewusstsein zu verorten ist, ist keine einfache
Rechnung. Es ist daher eine zu diskutierende Streitfrage, ob der Kampf um religiöse
Freiheit am Arbeitsplatz nicht letztlich auch ein Kampf der Lohnabhängigen um die
Verbesserung ihrer Lebensumstände ist. Um die Prüfung des Einzelfalls wird man dennoch
kaum herum kommen.
Gabriele Roccia
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